Gegen eine Überprüfung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt spricht wiederum, dass das laufende Beschwerdeverfahren seinen Ausgang einzig in der Frage der Kostenverteilung zwischen den interessierten Gemeinden findet und es nicht (mehr) um die Bestimmung der interessierten Gemeinden geht. Daher erscheint auch das Vorbringen, die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen den Entscheid über die Bezeichnung der interessierten Gemeinden sei verfassungswidrig, im jetzigen Zeitpunkt als verspätet und diese Rüge ist im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle in concreto nicht mehr überprüfbar. 70 RVJ / ZWR 2012