Denn dies hätte bereits im Nachgang zum Beschluss des Staatsrates über die interessierten Gemeinden, d.h. in der ersten Phase und der zu diesem Zeitpunkt in mutmasslich verfassungswidriger Weise nicht bestehenden Beschwerdemöglichkeit, gerügt werden müssen. Gegen eine Überprüfung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt spricht wiederum, dass das laufende Beschwerdeverfahren seinen Ausgang einzig in der Frage der Kostenverteilung zwischen den interessierten Gemeinden findet und es nicht (mehr) um die Bestimmung der interessierten Gemeinden geht.