4.4.1 Dabei ist bereits fraglich, ob im laufenden Beschwerdeverfahren überhaupt gerügt werden kann, eine Rechtsmittelordnung, in welcher der Entscheid über den Kreis der interessierten Gemeinden nicht überprüft werden könne, sei verfassungswidrig. Denn dies hätte bereits im Nachgang zum Beschluss des Staatsrates über die interessierten Gemeinden, d.h. in der ersten Phase und der zu diesem Zeitpunkt in mutmasslich verfassungswidriger Weise nicht bestehenden Beschwerdemöglichkeit, gerügt werden müssen.