Dies folgt auch daraus, dass über letztere Frage der Staatsrat oder der Grosse Rat und nicht das DVBU zu befinden hat. Diese letzte Frage beabsichtigte der Gesetzgeber folglich einer rechtlichen Kontrolle zu entziehen, sah er doch einzig gegen die konkrete Kostenverteilung, nicht aber gegen den Beschluss der interessierten Gemeinden eine Beschwerdemöglichkeit vor. Mithin ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie annahm, eine Rüge, welche die Ausweitung des Kreises der interessierten Gemeinden beabsichtigt, sei unzulässig, da sie sich in der Sache gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid richtet.