O., S. 51 ff.) und vorliegendes Rechtsmittelverfahren seinen Ursprung in der Verfügung des Departements gemäss Art. 89 Abs. 4 StrG findet, kann folglich eine Überprüfung einzig der in dieser Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten erfolgen. Die erstinstanzliche Verfügung des DVBU verteilt die konkreten Restkosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der übrigen Verkehrswege unter den einzelnen Gemeinden, welche der Grosse RVJ / ZWR 2012 69