Demnach kann nach dem klaren Wortlaut des StrG allein die Verfügung des Departements über den konkreten Verteilungsentscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden, was bedeutet, dass einzig die Rechtmässigkeit der hierbei gestützt auf öffentliches Recht verfügten Rechte und Pflichten (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 VVRG) verifiziert werden kann. Da sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens höchstens im Umfang des Anfechtungsobjekts belaufen kann, nicht aber darüber hinaus oder ausserhalb des Anfechtungsobjekts (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 ff.)