Verfügung des Departements, nicht aber bei einer solchen des Grossen Rates oder des Staatsrates selbst Sinn macht. Demnach kann nach dem klaren Wortlaut des StrG allein die Verfügung des Departements über den konkreten Verteilungsentscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden, was bedeutet, dass einzig die Rechtmässigkeit der hierbei gestützt auf öffentliches Recht verfügten Rechte und Pflichten (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 VVRG) verifiziert werden kann.