Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht bereits in seinen Entscheiden vom 13. Oktober 2000 verbindlich fest, dass aufgrund der Verwendung des Singulars nur die letzte Verfügung gemäss Art. 89 Abs. 4 StrG, nicht aber frühere Verfügungen der nachträglichen Kontrolle durch den Staatsrat unterliegt (vgl. näher Urteile A1 00 211/212/213 E. 4 ; A1 00 223 E. 3). Dass zumindest der erste Beschluss über den Kreis der interessierten Gemeinden nicht unter die «Verfügung» im Sinne von Art. 89 Abs. 5 StrG fällt, folgt überdies daraus, dass besagte Bestimmung ausdrücklich von einer Beschwerdemöglichkeit an «den Staatsrat» spricht, was aufgrund der Verwaltungshierarchie einzig bei einer