136 V 231 E. 5.1, je mit Hinweisen), spricht das Gesetz davon, dass «diese Verfügung» bzw. in der französischen Fassung «cette décision» Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden kann. Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht bereits in seinen Entscheiden vom 13. Oktober 2000 verbindlich fest, dass aufgrund der Verwendung des Singulars nur die letzte Verfügung gemäss Art. 89 Abs. 4 StrG, nicht aber frühere Verfügungen der nachträglichen Kontrolle durch den Staatsrat unterliegt (vgl. näher Urteile A1 00 211/212/213 E. 4 ; A1 00 223 E. 3).