gegen die Entscheide in der ersten und zweiten Phase. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liess das Kantonsgericht indes ausdrücklich offen, inwieweit die Gemeinden in diesem Beschwerdeverfahren auch den Grundsatz ihrer Beteiligung infrage stellen können. Im Gegensatz zu jenen Verfahren stellt sich diese Frage vorliegend. Denn nur wenn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von Art. 89 Abs. 5 StrG auch die Frage der interessierten Gemeinden überprüft werden kann, ist diese Norm bzw. deren Anwendung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle zugänglich. Geht man vom gesetzlichen Wortlaut von Art.