In einer zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Verteilungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt und in einer dritten Phase schliesslich die objektbezogene Verteilung unter den betroffenen Gemeinden mit Angabe der konkret zu bezahlenden Abrechnungsbeträgen. Sodann hat das Kantonsgericht weiter hergeleitet, dass Art. 89 Abs. 5 StrG einzig gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der dritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, nicht aber 68 RVJ / ZWR 2012