4.3.2 Wie das Kantonsgericht bereits in seinen Urteilen A1 00 211/212/213 sowie A1 00 223, beide vom 13. Oktober 2000, festgestellt hat, unterscheidet der Gesetzgeber damit bei der Verteilung der in Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 lit. b StrG definierten Strassenkosten drei Phasen : In einer ersten Phase werden die am Werk interessierten Gemeinden bezeichnet. In einer zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Verteilungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt und in einer dritten Phase schliesslich die objektbezogene Verteilung unter den betroffenen Gemeinden mit Angabe der konkret zu bezahlenden Abrechnungsbeträgen.