a – f StrG). Das zuständige Departement erstellt jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren die allgemein gültige, sich auf die objektunabhängigen Kriterien abstützende Verteilungsskala. Die objektbezogene Aufteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden Kosten wird unter Beizug des Kriteriums gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. f StrG ebenfalls durch das Departement vorgenommen (Art. 89 Abs. 4 StrG). Diese jährlich vorgenommene Verteilung der Kosten wird den Gemeinden durch das Departement eröffnet, welche diese Verfügung gemäss Art. 233 StrG anfechten können, ansonsten sie einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art.