17 Abs. 2 StrG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 [SGS/VS 611.1]). Für die Verteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden Kosten sieht das Gesetz vorerst die gütliche Einigung unter den Gemeinden vor (Art. 89 Abs. 2 StrG). Bei Uneinigkeit erfolgt die Aufteilung anhand von sechs im Gesetz vorgesehenen und gewichteten Kriterien, die mit Ausnahme des letzten objektunabhängig sind (Art. 89 Abs. 2 lit. a – f StrG).