Gemeinden des Kantons an den Kosten des Neubaus, der Korrektion und des Ausbaus der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald sowie der interkantonalen und internationalen Strassen (Art. 88 lit. a StrG). An den Kosten für die übrigen Verkehrswege haben sich hingegen nur die Gemeinden zu beteiligen, welche von der gemäss Art. 17 StrG zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des Werkes als interessierte bezeichnet werden (Art. 88 lit. b StrG). Diese gemäss Art. 17 StrG zuständige Behörde ist je nach Höhe der voraussichtlichen Kosten der Grosse Rat oder der Staatsrat (Art. 17 Abs. 2 StrG i.V.m.