87 Abs. 1 StrG). In vollem Umfang werden die Kosten vom Staat getragen für die Hauptstrassen, die aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze, für die Hauptstrassen über einen Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenen letzten Ortschaften, und für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft vor dem Tunnel (Art. 87 Abs. 2 StrG).