Um eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, musste der Staatsrat als Vorinstanz ferner im Rahmen des konkreten Rechtsmittelverfahrens auch zur Überprüfung der kantonalen Bestimmung zuständig und berechtigt sein. Denn der Umstand, dass in einem konkreten Fall eine akzessorische Normenkontrolle verlangt wird, vermag ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung nicht zu rechtfertigen (BGE 108 Ib 540 E. 4c).