rigkeit einer Norm, die durch den Anwendungsakt nicht wiedergegeben wurde, ist nach Ablauf dieser Frist demgegenüber verspätet (Andreas Auer, a.a.O., S. 193). Bei Änderung eines Regelwerks läuft die Beschwerdefrist nicht erneut für den gesamten Erlass, sondern grundsätzlich nur bezüglich der neuen oder geänderten Bestimmungen, so dass auch nur diese anfechtbar sind (BGE 137 I 107 E. 1.3 ; 122 I 222 E. 1b/aa ; Andreas Auer, a.a.O., S. 192 f., je mit Hinweisen). Um eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, musste der Staatsrat als Vorinstanz ferner im Rahmen des konkreten Rechtsmittelverfahrens auch zur Überprüfung der kantonalen Bestimmung zuständig und berechtigt sein.