88 StrG dem vorliegend angefochtenen Einzelakt zugrunde liegen, d.h. in der Verfügung tatsächlich angewendet worden sein. Denn im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer beliebigen kantonalen Bestimmung nicht jederzeit offen, sondern eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist an sich ausschliesslich im Anschluss, d.h. innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG ; SR 173.110]).