4.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt aller Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4 ; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 128 I 102 E. 3 ; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen).