4.1 Wie das Bundesgericht auch in Bezug auf den Kanton Wallis ausdrücklich festgehalten hat, sind die kantonalen Gerichte nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2 ; 117 Ia 262 E. 3a ; 112 Ia 311 E. 2c ; 106 Ia 383 E. 3a ; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Daneben ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Staatsrat als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit RVJ /