Verfassungskonform ist ihrer Meinung nach einzig eine Regelung, wonach die Restkosten sämtlicher schweizerischen Hauptstrassen von allen Gemeinden des Kantons zu tragen sind. Zu einer diesbezüglichen akzessorischen Normenkontrolle sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet und eine kantonale Bestimmung, die der Bundesverfassung widerspreche, dürfe nicht angewendet werden.