4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet zum einen die gesetzliche Anordnung von Art. 88 lit. a StrG im Vergleich zu Art. 88 lit. b StrG als verfehlt und verfassungswidrig und zum anderen rügt sie, auch die konkrete Anwendungspraxis von Art. 88 lit. b StrG verstosse gegen Bundesverfassungsrecht, nämlich das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Verfassungskonform ist ihrer Meinung nach einzig eine Regelung, wonach die Restkosten sämtlicher schweizerischen Hauptstrassen von allen Gemeinden des Kantons zu tragen sind.