SR 101), das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV verstossen. Mit all diesen Rügen habe sich der Staatsrat indessen nicht auseinander gesetzt. Gemäss anerkannter Rechtsprechung müsse das anzuwendende kantonale Recht von den Behörden auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft und eine verfassungswidrige kantonale Bestimmung dürfe im Einzelfall nicht angewendet werden. Erwägungen (...)