der aktuellen Bestimmungen des StrG anerkannt, indes geltend gemacht, diese Anwendung würde in Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der Tatsache, dass lediglich die Hauptstrassen H212, H213 und H206a dieser Kostentragungsregel unterstünden, nicht aber sämtliche übrigen Hauptstrassen, an welchen sich alle Gemeinde zu beteiligen hätten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101), das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV verstossen.