Eventualiter verlangte sie, es sei festzustellen, dass Art. 88 lit. b StrG bei der Anwendung der Hauptstrassen H212, H213 und H206a verfassungswidrig sei bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse und insoweit nicht anzuwenden sei. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zwar die formal richtige Anwendung 64 RVJ / ZWR 2012