C. Gegen diese Entscheide gelangte die Gemeinde Visp (Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2011 mittels identischen Verwaltungsgerichtsbeschwerden an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenaufteilungsbeschlusses des DVBU sowie des dazugehörigen Staatsratsentscheids vom 7. April 2011 und die Rückweisung der Akten zu neuer Entscheidfällung, wonach alle Gemeinden des Kantons an den infrage stehenden Kosten zu beteiligen seien. Eventualiter verlangte sie, es sei festzustellen, dass Art.