Ferner führte er an, nach der kantonalen Rechtsprechung existiere ausschliesslich gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der dritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit, nicht aber gegen die Bezeichnung der Gemeinden in einer ersten Phase oder gegen die Festlegung der allgemeinen Verteilungsskala in einer zweiten Phase. In concreto habe sich die Verwaltungsbeschwerde der Gemeinde Visp zwar gegen einen Entscheid der dritten Phase gerichtet, inhaltlich richte sich ihr Rechtsbegehren – Rückweisung, um alle Gemeinde des Kantons an den Kosten zu beteiligen – jedoch gegen einen Entscheid der ersten Phase. Hiergegen sei aber keine Beschwerde möglich. Letztlich hielt er fest, dem Rechtsbe-