Diesbezüglich sei Art. 88 StrG klar und lasse keinen Interpretationsspielraum offen, weshalb auf das Begehren, alle Gemeinden hätten sich an den Kosten zu beteiligen, nicht eingetreten werden könne. Ferner führte er an, nach der kantonalen Rechtsprechung existiere ausschliesslich gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der dritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit, nicht aber gegen die Bezeichnung der Gemeinden in einer ersten Phase oder gegen die Festlegung der allgemeinen Verteilungsskala in einer zweiten Phase.