Sanierungen zulasten der interessierten Gemeinden. Gegen diese Verfügungen gelangte die Gemeinde Visp mittels Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat, worin sie die Regelung in Art. 87 ff. des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG ; SGS/VS 725.1) als verfassungswidrig qualifizierte, da diese den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Am 7. April 2011 trat der Staatsrat auf die Beschwerden nicht ein, da die Gemeinde Visp nicht die prozentuale Aufteilung der Restkosten, sondern die Klassierung der Strasse H212 infrage stelle. Diesbezüglich sei Art.