62 RVJ / ZWR 2012 Öffentliche Strassen Voies publiques KGVS A1 11 102 KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011 Strassen, öffentliche – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeichnung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art.