{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-102_2011-11-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/787258e9c6da9f65cd1bcb3986b4fbc6/file/", "Checksum": "696c4e06646ede39d6f768c646940c31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.11.2011 A1 11 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:24", "Checksum": "1f74ce5b1b9fda1bf32b906a6f2c9b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102\nRegeste:\nÖffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.\n\n 4.4.1 Dabei ist bereits fraglich, ob im laufenden Beschwerdeverfahren überhaupt gerügt werden kann, eine Rechtsmittelordnung, in welcher der Entscheid über den Kreis der interessierten Gemeinden nicht\nüberprüft werden könne, sei verfassungswidrig. Denn dies hätte\nbereits im Nachgang zum Beschluss des Staatsrates über die interessierten Gemeinden, d.h. in der ersten Phase und der zu diesem Zeitpunkt in mutmasslich verfassungswidriger Weise nicht bestehenden\nBeschwerdemöglichkeit, gerügt werden müssen. Gegen eine Überprüfung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt spricht wiederum, dass das\nlaufende Beschwerdeverfahren seinen Ausgang einzig in der Frage der\nKostenverteilung zwischen den interessierten Gemeinden findet und\nes nicht (mehr) um die Bestimmung der interessierten Gemeinden\ngeht. Daher erscheint auch das Vorbringen, die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen den Entscheid über die Bezeichnung der interessierten Gemeinden sei verfassungswidrig, im jetzigen Zeitpunkt als verspätet und diese Rüge ist im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle\nin concreto nicht mehr überprüfbar.\n70 RVJ / ZWR 2012\n\n4.4.2 Und selbst wenn die fehlende Beschwerdemöglichkeit im\nAnschluss an den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im\nlaufenden Verfahren einer akzessorischen Normenkontrolle zugänglich\nwäre, könnte nicht von einer willkürlichen Regelung gesprochen werden.\nEin Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E.\n3.3.2 ; 134 I 23 E. 8 ; 133 I 259 E. 4.3 ; 131 I 1 E. 4.2 ; 129 I 1 E. 3 ; 124 I 297\nE. 3b ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 528). Der Beschluss des\nGrossen Rates bzw. des Staatsrates über die Kostenaufteilung ist vorab\nRegierungstätigkeit im Bereich des Strassenbaus, indem das kantonale\nParlament bzw. die oberste kantonale Regierungsbehörde die Finanzierung des Strassenbaus festlegt und bestimmt, welche Gemeinden sich\nam Bau und Erhalt der kantonalen Verkehrswege beteiligen sollen. Der\nEntscheid über diese politische Interessenabwägung, die sich etwa um\nden Solidaritätsgedanken zwischen Tal- und Berggemeinden, finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden oder das Mass der Kantonalisierung aller Kosten dreht (vgl. BSGC 1998-I, Session ordinaire de\nfévrier 1998, S. 126 ff.; Botschaft zum Gesetzesentwurf über die zweite\nUmsetzungsetappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der\nAufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 23. Februar\n2011, S. 26 ff.), soll im Ermessen der dafür zuständigen beiden obersten\npolitischen Behörden sein. Diese Absicht des Gesetzgebers, die\nBeschlüsse über den Kreis der interessierten Gemeinden als Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter von einer gerichtlichen\nÜberprüfung auszunehmen, wird durch die konkrete Ausgestaltung der\nNorm unterstrichen. Denn im Gegensatz zur Frage der Kostenverteilung innerhalb der interessierten Gemeinden gemäss Art. 89 Abs. 2 StrG\nhaben sich die obersten politischen Behörden bei Art. 88 lit. b StrG einzig nach dem Kriterium des Interesses am zu finanzierenden Werk zu\nrichten, mithin nach einem sehr offenen Kriterium. Damit räumt ihnen\ndas Gesetz in diesem Punkt einen erheblichen politischen Ermessensspielraum ein. Und schliesslich ist auch die Entscheidkompetenz der\nbeiden obersten politischen Behörden ein zusätzlicher Hinweis auf den\npolitischen Charakter der Entscheide (BGE 136 I 42 E. 1.5.3). Zumal einer\nrichterlichen Überprüfung der Entscheide des Grossen Rates staatspolitische Gründe entgegen stünden (Art. 72 i.V.m. Art. 3 VVRG sowie Art.\n74 VVRG ; vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,\nBern 1997, N.1 ff. zu Art. 76 ; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 2011, S. 197). Dass eine solche nicht justiziable,\nRVJ / ZWR 2012 71\n\n"}