{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-102_2011-11-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/787258e9c6da9f65cd1bcb3986b4fbc6/file/", "Checksum": "696c4e06646ede39d6f768c646940c31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.11.2011 A1 11 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:24", "Checksum": "1f74ce5b1b9fda1bf32b906a6f2c9b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102\nRegeste:\nÖffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.\n\ngegen die Entscheide in der ersten und zweiten Phase. Entgegen den\nAusführungen der Beschwerdeführerin liess das Kantonsgericht\nindes ausdrücklich offen, inwieweit die Gemeinden in diesem\nBeschwerdeverfahren auch den Grundsatz ihrer Beteiligung infrage\nstellen können. Im Gegensatz zu jenen Verfahren stellt sich diese Frage\nvorliegend. Denn nur wenn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von\nArt. 89 Abs. 5 StrG auch die Frage der interessierten Gemeinden überprüft werden kann, ist diese Norm bzw. deren Anwendung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle zugänglich.\nGeht man vom gesetzlichen Wortlaut von Art. 89 Abs. 5 StrG aus,\nwelcher den Ausgangspunkt der Auslegung bildet (vgl. BGE 137 II 164\nE. 4.1 ; 136 II 149 E. 3 ; 136 V 231 E. 5.1, je mit Hinweisen), spricht das\nGesetz davon, dass «diese Verfügung» bzw. in der französischen Fassung «cette décision» Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat\nbilden kann. Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht bereits in seinen\nEntscheiden vom 13. Oktober 2000 verbindlich fest, dass aufgrund der\nVerwendung des Singulars nur die letzte Verfügung gemäss Art. 89 Abs.\n4 StrG, nicht aber frühere Verfügungen der nachträglichen Kontrolle\ndurch den Staatsrat unterliegt (vgl. näher Urteile A1 00 211/212/213 E.\n4 ; A1 00 223 E. 3). Dass zumindest der erste Beschluss über den Kreis\nder interessierten Gemeinden nicht unter die «Verfügung» im Sinne von\nArt. 89 Abs. 5 StrG fällt, folgt überdies daraus, dass besagte Bestimmung ausdrücklich von einer Beschwerdemöglichkeit an «den Staatsrat» spricht, was aufgrund der Verwaltungshierarchie einzig bei einer\nVerfügung des Departements, nicht aber bei einer solchen des Grossen\nRates oder des Staatsrates selbst Sinn macht. Demnach kann nach dem\nklaren Wortlaut des StrG allein die Verfügung des Departements über\nden konkreten Verteilungsentscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden, was bedeutet, dass einzig die Rechtmässigkeit der hierbei gestützt auf öffentliches Recht verfügten Rechte und\nPflichten (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 VVRG) verifiziert werden\nkann. Da sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens höchstens im Umfang des Anfechtungsobjekts belaufen kann, nicht aber\ndarüber hinaus oder ausserhalb des Anfechtungsobjekts (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 ff.) und vorliegendes\nRechtsmittelverfahren seinen Ursprung in der Verfügung des Departements\ngemäss Art. 89 Abs. 4 StrG findet, kann folglich eine Überprüfung einzig der\nin dieser Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten erfolgen.\nDie erstinstanzliche Verfügung des DVBU verteilt die konkreten\nRestkosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der übrigen Verkehrswege unter den einzelnen Gemeinden, welche der Grosse\nRVJ / ZWR 2012 69\n\nRat oder der Staatsrat vorgängig als interessierte Gemeinden im Sinne\nvon Art. 88 lit. b StrG bezeichnet hat. Diese Verfügung beinhaltet\ngemäss der gesetzlichen Konzeption mithin die konkrete Aufteilung\nder den einzelnen Gemeinden zufallenden Kosten nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 2 StrG. Gegenstand dieser Verfügung ist somit\nlediglich die konkrete Aufteilung der Restkosten zwischen den interessierten Gemeinden, aber nicht mehr der Kreis der interessierten\nGemeinden, d.h. die Frage welche Gemeinden überhaupt beitragspflichtig sind. Dies folgt auch daraus, dass über letztere Frage der\nStaatsrat oder der Grosse Rat und nicht das DVBU zu befinden hat.\nDiese letzte Frage beabsichtigte der Gesetzgeber folglich einer rechtlichen Kontrolle zu entziehen, sah er doch einzig gegen die konkrete\nKostenverteilung, nicht aber gegen den Beschluss der interessierten\nGemeinden eine Beschwerdemöglichkeit vor. Mithin ist der Vorinstanz\nbeizupflichten, wenn sie annahm, eine Rüge, welche die Ausweitung\ndes Kreises der interessierten Gemeinden beabsichtigt, sei unzulässig,\nda sie sich in der Sache gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid richtet.\n\n4.4 Es bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelregelung an sich willkürlich und somit verfassungswidrig ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.\n\n"}