{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-102_2011-11-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/787258e9c6da9f65cd1bcb3986b4fbc6/file/", "Checksum": "696c4e06646ede39d6f768c646940c31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.11.2011 A1 11 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:24", "Checksum": "1f74ce5b1b9fda1bf32b906a6f2c9b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102\nRegeste:\nÖffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.\n\nGemeinden des Kantons an den Kosten des Neubaus, der Korrektion\nund des Ausbaus der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald sowie\nder interkantonalen und internationalen Strassen (Art. 88 lit. a StrG). An\nden Kosten für die übrigen Verkehrswege haben sich hingegen nur die\nGemeinden zu beteiligen, welche von der gemäss Art. 17 StrG zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des Werkes als interessierte bezeichnet werden (Art. 88 lit. b StrG). Diese gemäss Art. 17 StrG\nzuständige Behörde ist je nach Höhe der voraussichtlichen Kosten der\nGrosse Rat oder der Staatsrat (Art. 17 Abs. 2 StrG i.V.m. Art. 29 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des\nKantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 [SGS/VS 611.1]).\nFür die Verteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden\nKosten sieht das Gesetz vorerst die gütliche Einigung unter den\nGemeinden vor (Art. 89 Abs. 2 StrG). Bei Uneinigkeit erfolgt die Aufteilung anhand von sechs im Gesetz vorgesehenen und gewichteten Kriterien, die mit Ausnahme des letzten objektunabhängig sind (Art. 89\nAbs. 2 lit. a – f StrG). Das zuständige Departement erstellt jeweils für\neine Amtsperiode von vier Jahren die allgemein gültige, sich auf die\nobjektunabhängigen Kriterien abstützende Verteilungsskala. Die\nobjektbezogene Aufteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden Kosten wird unter Beizug des Kriteriums gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.\nf StrG ebenfalls durch das Departement vorgenommen (Art. 89 Abs. 4\nStrG). Diese jährlich vorgenommene Verteilung der Kosten wird den\nGemeinden durch das Departement eröffnet, welche diese Verfügung\ngemäss Art. 233 StrG anfechten können, ansonsten sie einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über\nSchuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt ist.\n\n4.3.2 Wie das Kantonsgericht bereits in seinen Urteilen A1 00\n211/212/213 sowie A1 00 223, beide vom 13. Oktober 2000, festgestellt\nhat, unterscheidet der Gesetzgeber damit bei der Verteilung der in Art.\n87 Abs. 1 und Art. 88 lit. b StrG definierten Strassenkosten drei Phasen :\nIn einer ersten Phase werden die am Werk interessierten Gemeinden\nbezeichnet. In einer zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Verteilungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt und in einer dritten Phase schliesslich die objektbezogene Verteilung unter den\nbetroffenen Gemeinden mit Angabe der konkret zu bezahlenden\nAbrechnungsbeträgen.\nSodann hat das Kantonsgericht weiter hergeleitet, dass Art. 89\nAbs. 5 StrG einzig gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der\ndritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, nicht aber\n68 RVJ / ZWR 2012\n\n"}