{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-102_2011-11-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/787258e9c6da9f65cd1bcb3986b4fbc6/file/", "Checksum": "696c4e06646ede39d6f768c646940c31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.11.2011 A1 11 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.11.2011 A1 11 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:24", "Checksum": "1f74ce5b1b9fda1bf32b906a6f2c9b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2011 A1 11 102\nRegeste:\nÖffentliche Strassen  Voies publiques  KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011  Strassen, öffentliche  – Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-  nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den  Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht  keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid  mit vorwiegend politischem Charakter handelt.  – Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im  Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da  diese verspätet sind.  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG  Voies publiques  – Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,  respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer  aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.  88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.\n\n 4.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher\nder Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird\n(statt aller Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4 ; Andreas Auer, Die\nschweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann\nim Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur\nAnwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen\neinen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 128 I 102 E. 3 ; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der\nbeanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie\nergangenen Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 131 I 272 E.\n3.1 ; 128 I 102 E. 3 ; 124 I 289 E. 2 ; 121 I 49 E. 3a ; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 133, je mit Hinweisen).\nUm dessen Verfassungsmässigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt\nnoch prüfen zu können, muss mithin der von der Beschwerdeführerin\nals verfassungswidrig taxierte Art. 88 StrG dem vorliegend angefochtenen Einzelakt zugrunde liegen, d.h. in der Verfügung tatsächlich angewendet worden sein. Denn im Gegensatz zu den Vorbringen der\nBeschwerdeführerin steht die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer\nbeliebigen kantonalen Bestimmung nicht jederzeit offen, sondern eine\nBeschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist an sich ausschliesslich\nim Anschluss, d.h. innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen\nRecht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG ; SR 173.110]). Eine Beschwerde gegen die Verfassungswid-\n66 RVJ / ZWR 2012\n\nrigkeit einer Norm, die durch den Anwendungsakt nicht wiedergegeben wurde, ist nach Ablauf dieser Frist demgegenüber verspätet\n(Andreas Auer, a.a.O., S. 193). Bei Änderung eines Regelwerks läuft die\nBeschwerdefrist nicht erneut für den gesamten Erlass, sondern grundsätzlich nur bezüglich der neuen oder geänderten Bestimmungen, so\ndass auch nur diese anfechtbar sind (BGE 137 I 107 E. 1.3 ; 122 I 222 E.\n1b/aa ; Andreas Auer, a.a.O., S. 192 f., je mit Hinweisen).\nUm eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, musste\nder Staatsrat als Vorinstanz ferner im Rahmen des konkreten Rechtsmittelverfahrens auch zur Überprüfung der kantonalen Bestimmung\nzuständig und berechtigt sein. Denn der Umstand, dass in einem konkreten Fall eine akzessorische Normenkontrolle verlangt wird, vermag\nein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung nicht zu rechtfertigen (BGE 108 Ib 540 E. 4c).\n\n4.3 Daher gilt es vorab zu eruieren, inwiefern im laufenden Rechtsmittelverfahren überhaupt eine Verfügung infrage steht, welche\ngestützt auf die als verfassungswidrig bezeichnete Norm ergangen ist\noder ob sich die Beschwerde, wie die Vorinstanz in den angefochtenen\nEntscheiden festhielt, nicht vielmehr gegen eine Bestimmung richtet,\nwelche den angefochtenen Verfügungen überhaupt nicht zugrunde lag\nund die entsprechend im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch\nnicht mehr überprüft werden kann.\n\n4.3.1 Die gesetzliche Regelung der Kostenverteilung für den Neubau und Unterhalt der Verkehrswege gestaltet sich wie folgt : Nach\nAbzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter\nwerden die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der\nkantonalen Verkehrswege zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent\nvon den Gemeinden getragen (Art. 87 Abs. 1 StrG). In vollem Umfang\nwerden die Kosten vom Staat getragen für die Hauptstrassen, die aus\ndem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze, für die Hauptstrassen über einen\nPass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der\nbeidseits durchfahrenen letzten Ortschaften, und für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit\nVerladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten\nOrtschaft vor dem Tunnel (Art. 87 Abs. 2 StrG). Nach der seit dem\n1. Januar 1999 unverändert geltenden Regelung über die Beteiligung\nder Gemeinden an den Kosten des Neubaus, der Korrektion und des\nAusbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege beteiligen sich alle\nRVJ / ZWR 2012 67\n\n"}