8. Die Schätzungskommission hat für die Enteignung eines Kirschbaums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Entschädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderungen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis vor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind. (...)