7. 3. Der Beschwerdeführer hat weder eine über die Sachwertentschädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhängende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nachgewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus diesem Grunde nicht gerechfertigt.