7. 2. Die Inkonvenienzentschädigung erfasst ausschliesslich den dem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen entstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unterstreicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative Begrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle Entschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung erschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädigung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung erwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).