7. Weiter verlangt der Beschwerdeführer anstelle der von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzentschädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forderung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Art. 19 und die «obigen Ausführungen». 7. 1. Gemäss Art. 13 lit. c EntG umfasst die Entschädigung auch den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung voraussehen lassen.