Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor- 170 RVJ / ZWR 2011 schriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realersatz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1). Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem Realersatz abzusehen.