6. 2. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht zwar formell kein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Enteignung von Scheune/Stall. Gemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die Leistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der Enteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet würde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch liegt eine solche hier vor.