Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abgesehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf Fr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das Gericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.