In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission unwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag im Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er nennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr Gebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abgesehen wurde.