6. Für Scheune/Stall sprach die Schätzungskommission eine Entschädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begehren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen Gesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr erstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel weitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle demnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäudes, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.