5. 2. Betreffend die Höhe der Temporärentschädigung beharrt der Beschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unterlässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommission zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung liegende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüglich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann vorliegend auch keine feststellen. RVJ / ZWR 2011 169