49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die Rechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt im Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den Entscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrundsatz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt hier auch nicht vor.