Die so von der Schätzungskommission festgelegte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent- scheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissionspräsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbegehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte, durfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Entscheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG).