5. 1. Der Beschwerdeführer anerkennt inzwischen, dass die Schätzungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 pro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zugesprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemerkungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei, dass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen spricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche Bemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich dabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kommission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Nebenpunkten enthalten sein.