Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent- schädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2). Er rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine Entschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er diese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission sei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den 168 RVJ / ZWR 2011