Danach beliefen sich die Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.– /m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schätzungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetzten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere im Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich der handelsüblichen Kaufpreise liegen. Die von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschädigungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Verkehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent- schädigung von Fr. 6.– resp.